Thümmel Rechtsanwälte
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Aktuelles

In dieser Rubrik informieren wir Sie beispielhaft über aktuelle, häufig im Alltag vorkommende Rechtsprobleme aus Praxis und Rechtsprechung.


I. Zivilrecht

1. Unfallschadenabrechnung

a)

Der Bundesgerichtshof hat umfassend zu dem Problem Stellung genommen, inwiefern sich ein Geschädigter bei fiktiver Unfallschadenabrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen lassen muss. Die Entscheidung ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung, da zu beobachten ist, dass die Pkw-Haftpflichtversicherer im Regulierungsfall verstärkt dazu übergehen, sich ihren gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen zu entziehen. In dem Urteil des BGH vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09 ging es im Ergebnis nur noch um die Frage, ob sich der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm von der Haftpflichtversicherung des Schädigers benannten „freien Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Im Ergebnis hat der BGH entschieden, dass sich ein Geschädigter auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, wenn sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Bei älteren Fahrzeugen ist danach zu differenzieren, ob das betroffene Fahrzeug bis zum Unfallzeitpunkt stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und ggf. repariert wurde. Kann der Geschädigte z.B. durch ein Scheckheft, Inspektionsrechnungen oder Reparaturrechnungen konkret darlegen, dass er stets eine Fachwerkstatt aufgesucht hat, muss er sich auch bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Bei der Vielzahl der Unfallschäden liegt es nahe, dass das Urteil des BGH für die alltägliche Schadenregulierung von besonderer Wichtigkeit ist.

Allgemein gilt: Lassen Sie sich bei einem Unfall keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung auf Reparatur- und Regulierungsangebote einer Kfz-Werkstatt ein, die Ihnen Reparatur, Sachverständigengutachten und Regulierung mit der gegnerischen Versicherung quasi in einer Hand anbietet. Die rechtlichen und tatsächlichen Folgen eines Verkehrsunfalls, z.B. Leihwagen, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Wertminderung u.s.w. bleibt in der Regel bei einer derartigen „Regulierung“ unberücksichtigt. Ihr Anwalt wird Ihnen die Fallstricke einer Kfz-Schadenregulierung aufzeigen und das für Sie bestmögliche Ergebnis erzielen.


b)

In unserer überaus mobilisierten Welt überrascht es nicht, dass vielfältige Rechtsprobleme aus dem Straßenverkehrsrecht der Unfallregulierung und den Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, Trunkenheitsfahrten und Verkehrsunfallflucht zum Tagesgeschäft einer Anwaltskanzlei gehört. Mit diesen Problematiken werden naturgemäß dann auch Gerichte befasst.

Die Kfz-Schadensabrechnung lässt sich nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zusammenfassend wie folgt skizzieren:

  • Unterhalb des Wiederbeschaffungswertes des verunfallten Fahrzeuges ist die Reparaturkostenabrechnung unproblematisch, weil sie gegenüber den Kosten einer Ersatzbeschaffung die günstigere Alternative darstellt.
  • Oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands kommt eine fiktive Schadensabrechnung (also auf Gutachtenbasis) nur in Betracht, wenn die geschätzten Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen, der Geschädigte sein Kfz (in der Regel mindestens sechs Monate) weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher teilreparieren lässt. Ansonsten ist – bei fiktiver Schadenabrechnung – nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersatzfähig. Eine konkrete Schadensabrechnung ist in diesem Bereich weiterhin, auch ohne Weiternutzung, möglich.
Darüber hinaus gibt es die 130 % Obergrenze, wonach nur noch die Möglichkeit einer konkreten Schadenabrechnung von Reparaturkosten besteht. Die Reparatur muss dabei vollständig und fachgerecht durchgeführt worden sein, wie sie der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Darüber hinaus muss der Geschädigte das Fahrzeug im Regelfall mindestens sechs Monate weiter nutzen. Eine konkrete Schadensabrechnung einer Teilreparatur ist bis zum Wiederbeschaffungswert möglich. Ansonsten ist bei fiktiver Schadenabrechnung nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersatzfähig.
  • Oberhalb der 130 % Grenze sind die Reparaturkosten regelmäßig nicht mehr ersatzfähig, sondern nur noch die Kosten einer Ersatzbeschaffung.
Aus all dem ist leicht zu ersehen, dass die Unfallschadensregulierung unbedingt in die fachmännischen Hände eines Rechtsanwalts gehört. Die leider häufig anzutreffende Situation, dass Reparaturwerkstätten gleich schon einen Sachverständigen bei der Hand haben und dann die Reparatur entweder ungeprüft sofort vornehmen oder ihrerseits mit der zuständigen Kfz-Versicherung korrespondieren, ist außerordentlich misslich. Naturgemäß sorgen die Werkstätten dafür, dass sie ihre Reparaturrechnung bezahlt bekommen, was allerdings mit dem Kunden, dem Geschädigten, und seinen Rechtsansprüchen ist, interessiert dort wenig.
Deshalb gilt absolut: Verkehrsunfall? Hin zum Anwalt!


2. Straßenverkehrsrecht

Nicht nur in den Großstädten werden Parkflächen immer knapper und teurer. Auch aus fiskalischen Gründen gehen Städte und Gemeinden vermehrt zu Anwohnerparkzonen sowie gebührenpflichtigen Parkplätzen auch auf öffentlichem Grund über. Pkw-Fahrer sehen sich daher häufig gezwungen, auf die unberechtigte Nutzung privater Parkplätze, insbesondere auf Parkplätze von Verbrauchermärkten, Krankenhäusern oder privaten Wohnanlagen auszuweichen. Die Betroffenen wehren sich in jüngster Zeit durch die Beauftragung von Abschlepp-Unternehmen, die sich in der Presse zunehmend dem Vorwurf der Nötigung und der „Abschlepp-Abzocke“ ausgesetzt sehen.

Bei dieser Fallkonstellation gehen sowohl für den Fahrer/Halter des Pkw als auch den betroffenen Grundstücksbesitzer erhebliche Rechtsprobleme einher. In der Regel hat der betroffene Grundstücksbesitzer gegenüber dem Fahrer und Halter des unberechtigt abgestellten Kraftfahrzeug einen Schadenersatzanspruch zumindest in Höhe der Inanspruchnahme eines Abschleppdienstes. Dabei richten sich die Schadenersatzansprüche sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Halter des Fahrzeuges. Der Fahrzeugführer bzw. – halter hat gegen den Grundstücksbesitzer einen Auskunftsanspruch in Bezug auf den Verbringungsort des Kraftfahrzeuges. Dagegen hat allerdings der Grundstücksbesitzer wiederum ein Zurückbehaltungsrecht solange nicht der Schaden beglichen ist. Derartig, höchst komplexe Rechtsfragen treten in der anwaltlichen Praxis leider vermehrt auf.


3. Familienrecht

a)

Die ab dem 01.01.2012 geltende, neue Düsseldorfer Tabelle enthält als Leitlinien u.a. Regeln, wie das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln ist, was davon abzuziehen ist, welcher Betrag ihm selber verbleiben muss, welchen Bedarf Unterhaltsberechtigte haben und wie in sog. Mangelfällen zu verfahren ist, wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht.

Soweit Sie sich Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sehen, bzw. selber unterhaltsberechtigt sind, empfiehlt sich dringend eine Aktualisierung und Bestandsaufnahme der Unterhaltsverpflichtung bzw. korrespondierend damit des Unterhaltsanspruchs.

Zur aktueller Beratung und Rechtsvertretung sprechend Sie uns bitte an.


b)

In Scheidungsangelegenheiten ist leider immer wieder zu beobachten, dass ein Elternteil glaubt, dem anderen den Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu erschweren oder gar unmöglich zu machen. Ist grundsätzlich in Scheidungsangelegenheiten die Hilfe von erfahrenen Anwälten außerordentlich hilfreich, so gilt dies insbesondere bei angestrebtem Umgang und elterliche Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern. Ein Gesetzentwurf zur Reform der elterlicher Sorge soll zukünftig dem nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vater auch bei deren fehlenden Zustimmung den Zugang zur elterlichen Sorge ermöglichen. Dies ist zum Wohle des Kindes außerordentlich zu begrüßen, mögen auch wenige Ausnahmefälle anders zu entscheiden sein.


4. Erbrecht

Schon die scheinbare einfache Errichtung eines (gemeinschaftlichen) Testaments birgt Fallstricke und enorme Risiken. Deshalb gilt in jedem Fall: Lassen Sie sich vor Errichtung ihres Testamentes anwaltlich beraten. Dies bietet zumindest die Gewähr, dass ihr testamentarischer Wille dann auch von den Erben oder sonstigen Bedachten respektiert werden muss. Leider schließt das nicht aus, dass die Nachlassnehmer häufig in Nachlassstreitigkeiten verwickelt sind. Rechtzeitige Beratung und sachkundige Vertretung im Streitfall hilft, berechtigte Ansprüche durchzusetzen, im Regelfall auch kostenintensive, langwierige Prozesse zu vermeiden.

Ein Beispiel immer wieder auftretender Erbrechtsprobleme ist die Beendigung der Erbengemeinschaft. In der Regel ist ein Teilungsplan zu erstellen, dem die Erben entweder außergerichtlich folgen oder der im streitigen Gerichtsverfahren abgeklärt werden muss.



5. Wettbewerbsrecht/Gewerblicher Rechtsschutz

Häufig ist zu beobachten, dass Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Unternehmer entweder selbst ein Konkurrenzunternehmen gründen oder eine Tätigkeit beim Konkurrenten aufnehmen und versuchen, die Kunden des ehemaligen Arbeitgebers zu dem neuen Unternehmen zu locken. Zwar kann sich der Arbeitgeber durch die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gegen derartige Handlungen absichern. Das ist aber nur rechtswirksam, wenn dem Arbeitnehmer dafür eine Entschädigungszahlung arbeitsvertraglich zugesichert wird. Viele Arbeitsverträge enthalten keine entsprechende Klauseln, weil eine derartige Entschädigung je nach Einkommen sehr hoch ausfallen kann.

Besteht kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Arbeitgeber, kann dieser grundsätzlich nach dem Ausscheiden Kunden des ehemaligen Arbeitgebers abwerben. Erst wenn besondere Umstände eintreten, wird das Abwerben zu einer unlauteren Behinderung des Mitbewerbers gem. § 4 Nr. 10 UWG (Gesetz gegen den unerlaubten Wettbewerb). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der ehemalige Arbeitnehmer falsche Angaben gegenüber dem Kunden macht und damit eine irreführende Handlung im Sinne des § 5 UWG vorliegt. Auch die Art und Weise der Kontaktaufnahme kann von Bedeutung sein. Gerade in Fällen, in denen keine Wettbewerbswidrigkeit des Abwerben feststellbar ist, verlagert sich hauptsächlich der Streit auf diese Ebene und die Frage, ob in der Abwerbehandlung eine unzumutbare Belästigung gem. § 7 Abs. 1 und 2 UWG gesehen werden kann.


II. Strafrecht

1.

Eine durch die Polizei veranlasste Blutalkoholuntersuchung ohne die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen kann im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot führen, so dass das Blutalkoholgutachten unverwertbar sein kann und nicht als Grundlage für eine gerichtliche Entziehung der Fahrzeugerlaubnis herangezogen werden darf, OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2009.


2.

Nach jüngster BGH-Rechtsprechung ist klargestellt, dass die Grundsätze des Abrechnungsbetruges gem. § 263 StGB gegenüber Krankenkassen prinzipiell auch auf privat liquidierende Ärzte übertragen werden können. Hintergrund der Entscheidung ist, dass ein Arzt gegenüber seinem Patienten Laborleistungen und Behandlungen abgerechnet hatte, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Speziallabor erbracht worden waren, vgl. BGH Beschluss vom 25.01.2012 – 1. StR 45/11.

Die Kunst des Strafverteidigers in derartigen ausserordentlich komplexen Fällen dürfte in der Regel darin liegen, eine außergerichtliche moderate Regelung ohne Verurteilung in Verhandlunge mit der Staatsanwaltschaft zu finden.


III. Arbeitsrecht

1.

Bei Erhebung unklarer Vorwürfe und falscher rechtlicher Einschätzungen muss Abmahnung entfernt werden LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2009 (9 Sa 194/09) BGB § 314 Abs. 2, TVöD § 3 Abs. 1

Leitsätze des Gerichts

  1. Eine Abmahnung erfordert die genaue Bezeichnung des Fehlverhaltens, das der Arbeitgeber beanstandet. Einerseits muss der Arbeitgeber den der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt konkret darlegen. Andererseits muss er konkret erklären, aus welchem Grund er das Verhalten des Arbeitnehmers für pflichtwidrig hält.
  2. Soweit eine Abmahnung rechtliche Ausführungen des Arbeitgebers enthält, müssen sie somit nicht nur im Ergebnis zutreffen. Sie müssen vielmehr auch erkennen lassen, weshalb der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als pflichtwidrig ansieht; sie dürfen daher nicht unklar oder widersprüchlich sein.


2.

Arbeitgebern sei dringend anempfohlen, eine Stellenanzeige (geschlechts-) neutral zu formulieren. Eine diskriminierende Stellenanzeige birgt für den Unternehmer die Gefahr von Entschädigungs- und/oder Schadensersatzzahlungen abgelehnte Bewerber. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung dreht sich in den letzten Jahren häufig um Fragen der Altersdiskriminierung. Eine Stellenanzeige „sind Sie jung und dynamisch?“ lässt grundsätzlich die Vermutung zu, dass ein Bewerber wegen seines Alters abgelehnt wird. Auch die Stellenanzeige „Suchen eine/n Büromitarbeiter/in bis 35 Jahre“ ist altersdiskriminierend und von daher auch in besonderem Risiko behaftet. Die optimale Stellenanzeige muss einen Spagat zwischen den Interessen an einer effektiven Werbung für das Unternehmen und den Anforderungen des AGG (Allgemeines Gleichhandlungsgesetz) schaffen, was sicherlich anwaltliche Beratung erfordert. Die insoweit investierte Zeit und Kosten zahlen sich aber spätestens dann aus, wenn nach einem Bewerbungsverfahren Entschädigungsklagen abgelehnter Bewerber ausbleiben.